HVO100 Auto in Wald

HVO100 – Jetzt bei uns verfügbar!

HVO100 ist ein paraffinischer Dieselkraftstoff, der bis zu 90% CO2 Reduktion einspart, geruchsloser und sauberer ist

mehr erfahren
Wohnhaus mit PV-Anlage

Photovoltaikanlagen

Wir beraten, planen und realisieren Ihre Photovoltaikanlage, die individuell auf Ihre Wünsche abgestimmt ist.

Nach der Gaspreisbremse für Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit Gas oder Fernwärme heizen, werden jetzt auch Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit Öl, Holz, Kohle oder Flüssiggas („nicht leitungsgebundene Energieträger“) heizen, entlastet, wenn sie diese Energieträger im letzten Jahr zu besonders hohen Kosten einkaufen mussten.

Informationsblatt

Sehr geehrte Damen und Herren,

 Die Bundesländer Bayern und Nordrhein-Westfalen haben mittlerweile die Webseiten zur Beantragung geschaltet.

Falls Sie Fragen zum Verfahren und zu den Details der Antragstellung in Bayern oder NRW erhalten, können Sie gern folgende Information nachlesen:

Härtefallhilfen für Heizkosten in Nordrhein-Westfalen (heizkostenhilfe.nrw)

Beide Bundesländer setzen als Antragsfrist den 20. Oktober 2023. Entlastung kann es für folgende nichtleitungsgebundene Energieträger geben: Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts,Scheitholz und Kohle bzw. Koks.

Auch die Regelung des Zeitraums ist bei beiden Bundesländern identisch:

Bayern:

„Grundsätzlich bedarf es des Nachweises, z.B. durch die Rechnung, dass die Härtefallhilfen im Entlastungszeitraum geliefert wurden (1. Januar2022 bis 1. Dezember 2022). Ergänzend genügt in Bayern auch der Nachweis, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde und die Lieferung des nicht-leitungsgebundenen

Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte. Der Nachweis der Bestellung kanninsbesondere durch eine Bestellbestätigung erfolgen.“

NRW:

„Energieträger wurde zwischen 01. Januar 2022 und 01. Dezember 2022 geliefert. In besonderen Ausnahmefällen (wie einer verspäteten Lieferung) kann eine Fristverlängerung bis 31. März2023 gewährt werden: Sofern nachgewiesen ist, dass die Bestellung des Energieträgers im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung aber bis spätestens 31. März 2023 erfolgte,kann auch das Bestelldatum geltend gemacht werden.“

Von der CO2-Steuer bis hin zum vermeintlichen „Ölheizungsverbot“ – die Beschlüsse des Klimapakets 2030 verunsichern vor allem diejenigen, die mit Öl heizen:

Wird Heizöl als Brennstoff verboten? Müssen Sie Ihre Ölheizung wirklich umrüsten? Welche Alternativen zur Ölheizung gibt es? Und was müssen Sie zukünftig beim Einbau und Austausch Ihrer Heizung beachten?

weiterlesen...

Seite 2 von 2

Top